Autor: Emmert |
Der Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen aller formellen und materiellen Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens und damit insbesondere für die Ortsüblichkeit der von ihm geforderten Miete. Hierzu kann er sich sämtlicher, in der ZPO vorgesehener Beweismittel bedienen.84)
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist unzulässig.86) Dies liegt bereits daran, dass der Verlust eines Beweismittels in diesem Fall nicht zu befürchten ist.87)
86) | Fischer/Günter in Bub/Treier, XI Rdn. 218. |
87) | LG Berlin v. 20.12.1996 - |
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