a) Miete

54

Durch die Zwangsverwaltung wird kein Rechtsübergang, sondern eine Änderung der Verwaltungsbefugnis bewirkt. Der Zwangsverwalter kann alle Rechte aus dem Mietverhältnis geltend machen.

Es muss sich um (reine) Mietansprüche i.S.d. § 535 BGB bzw. Pachtansprüche gem. § 591a BGB handeln. Vereinbarte Mietausfallforderungen des Vermieters (Vollstreckungsschuldners) mit dem Mieter fallen nicht darunter, auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 1123, 1124 BGB.1)

Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Mietansprüche.2)