Durch die Zwangsverwaltung wird kein Rechtsübergang, sondern eine Änderung der Verwaltungsbefugnis bewirkt. Der Zwangsverwalter kann alle Rechte aus dem Mietverhältnis geltend machen.
Es muss sich um (reine) Mietansprüche i.S.d. § 535 BGB bzw. Pachtansprüche gem. § 591a BGB handeln. Vereinbarte Mietausfallforderungen des Vermieters (Vollstreckungsschuldners) mit dem Mieter fallen nicht darunter, auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 1123, 1124 BGB.1) Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Mietansprüche.2)
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