Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 9. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für Juni 2008 in Höhe von 143,74 Euro sowie für Juli bis einschließlich November 2008 monatlich 143,67 Euro als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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