LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2010
L 32 AS 688/09
Normen:
BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 12; SGB II § 22; SGB II § 23; SGB II § 44; WoBindG § 5; WoFG § 27;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 18003/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei selbst genutzter Eigentumswohnung; Ermittlung der Kosten in Berlin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen L 32 AS 688/09

DRsp Nr. 2010/9967

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bei selbst genutzter Eigentumswohnung; Ermittlung der Kosten in Berlin

1. Eine selbst genutzte 68,90 m² große Eigentumswohnung ist bei einem Alleinstehenden kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützter Vermögensgegenstand und muss grundsätzlich verwertet werden. 2. Für die Frage der Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, zu welchem Preis eine angemessene Wohnung einschließlich der Heizkosten anmietbar wäre, ist in Berlin der Berliner Mietspiegel zu Grunde zu legen.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 9. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für Juni 2008 in Höhe von 143,74 Euro sowie für Juli bis einschließlich November 2008 monatlich 143,67 Euro als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 12; SGB II § 22; SGB II § 23; SGB II § 44; WoBindG § 5; WoFG § 27;

Tatbestand: