LG Dresden - Urteil vom 25.02.2011
4 S 73/10
Normen:
BGB § 197; BGB § 812; BGB § 823 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
NZM 2011, 743
ZMR 2011, 465
NJW 2011, 3106
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 142 C 7044/08

Ansprüche eines Mieters auf Schadensersatz aufgrund der behaupteten Asbestbelastung seiner Mietwohnung; Notwendigkeit einer Kausalität zwischen Gesundheitsverletzung und Vermögensschaden; Vorliegen bereicherungsrechtlicher Ansprüche infolge rechtsgrundlos gezahlter Kaltmieten wegen der Asbestbelastung

LG Dresden, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 4 S 73/10

DRsp Nr. 2013/10756

Ansprüche eines Mieters auf Schadensersatz aufgrund der behaupteten Asbestbelastung seiner Mietwohnung; Notwendigkeit einer Kausalität zwischen Gesundheitsverletzung und Vermögensschaden; Vorliegen bereicherungsrechtlicher Ansprüche infolge rechtsgrundlos gezahlter Kaltmieten wegen der Asbestbelastung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Dresden vom 19.012010 (142 C 7044/08) abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.254,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.345,75 EUR ab dem 01.06.2002, aus 334,11 EUR ab dem 03.06.2002, aus 406,60 EUR ab dem 03.07.2002 und aus 168,02 EUR ab dem 03.08.2002 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.07.2008) zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen Schaden aus der Belastung seiner Gesundheit durch Asbest der Wohnung.................................................zu ersetzen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten im Übrigen werden

zurückgewiesen.

III. IV. V.