"Die Kammer stimmt dem AG darin zu, dass die Kl. [Vermieterin] den von ihr vereinnahmten Mietzins nur erzielen konnte, weil sie sich objektiv ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zu Nutze gemacht hat. Der Sachverständige Dr. C. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung am 15.2.1995 ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum vorlag. Dies wird von der Kl. im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellt; denn sie trägt selbst vor, dass die Nachfrage nach Wohnungen in bester Lage immer höher sei als das Angebot ... .
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