LG Hamburg - Urteil vom 30.05.2000
316 S 23/00
Normen:
BGB § 134 § 535 § 536 § 182 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)718a
MDR 2000, 1006
NZM 2000, 1002
ZMR 2000, 677

Ausnutzen eines geringen Angebots gemäß § 5 WiStG

LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 316 S 23/00

DRsp Nr. 2003/16710

"Ausnutzen eines geringen Angebots" gemäß § 5 WiStG

Für die Anwendung des § 5 WiStG kommt es nicht darauf an, ob der Mieter Wohnraum auf einem sogen. Sondermarkt nachgefragt hat (hier: Anmietung einer überdurchschnittlich großen Wohnung in herausgehobener Lage). Das Merkmal des Ausnutzens (eines geringen Angebots) bezieht sich nicht auf die individuelle Situation des Mieters, sondern allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt.

Normenkette:

BGB § 134 § 535 § 536 § 182 ; WiStG § 5 ;

Gründe (Auszug):

"Die Kammer stimmt dem AG darin zu, dass die Kl. [Vermieterin] den von ihr vereinnahmten Mietzins nur erzielen konnte, weil sie sich objektiv ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zu Nutze gemacht hat. Der Sachverständige Dr. C. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung am 15.2.1995 ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum vorlag. Dies wird von der Kl. im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellt; denn sie trägt selbst vor, dass die Nachfrage nach Wohnungen in bester Lage immer höher sei als das Angebot ... .