b) Abgrenzungsfragen

Autor: Emmert

aa) Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

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Bloße Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fallen unter § 555a Abs. 1 BGB (s.o. § 17 Rdn. 8). Stellt eine Maßnahme aber zugleich eine Instandsetzung und eine Modernisierung dar (sog. Instandmodernisierung), finden die §§ 555b-555f BGB Anwendung.10)


10)

LG Berlin v. 01.02.1994 - 64 S 136/93, GE 1994, 927; LG Köln v. 30.04.1992 - 1 S 385/91, WuM 1993, 608.

bb) Weitergehende Maßnahmen

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Die Aufstockung des Gebäudes, dessen Vergrößerung durch einen Anbau, sonstige Neubaumaßnahmen oder auch Umbaumaßnahmen, die sich nicht auf vorhandene Gebäudeteile beziehen, fallen ebenfalls grundsätzlich nicht unter § 555b BGB.11)

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Maßnahmen z.B. durch Veränderung des Wohnungsgrundrisses und des Zuschnitts der vorhandenen Räume, Hinzufügung neuer Räume etc. so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.12)

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