Autor: Emmert |
Von der Pflicht zur Duldung der geplanten Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die alten Einrichtungen gegen die neuen ersetzen, insbesondere entfernen darf.
Tritt die neue Einrichtung bereits rein räumlich gesehen an die Stelle der alten (z.B. Ersetzen älterer, einfacherer Einrichtungen durch neue, modernere Installationen), so ergibt sich die entsprechende Berechtigung des Vermieters unmittelbar aus § 555d BGB bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen.6) Kann die Verbesserungsmaßnahme aber auch ohne gleichzeitige Entfernung einer bisher vom Mietvertrag umfassten Einrichtung durchgeführt werden (z.B. Einbau einer Zentralheizung ohne Entfernung des bisherigen Kachelofens; Anschluss an das Breitbandkabelnetz ohne Entfernung der bisherigen Dachantenne), dann richtet sich eine etwaige Duldungsverpflichtung des Mieters ausschließlich nach § 242 BGB 7) und ist im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung (z.B. auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung des Vermieters bei Beibehalten der alten Einrichtung) an Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten zu messen.
6) | KG vom 27.06.1985 - 8 RE Miet 874/85, WuM 1985, 248. |
7) | KG, aaO. |
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2) | LG Hamburg vom 26.11.2009 - |
3) | Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 555d Rdn. 10. |
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