c) Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung

Autoren: Thanner/Wiek

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Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein:

- wenn der Vermieter unvollständige oder verspätete Zahlungen des Mieters über längere Zeit rügelos hingenommen hat,

- wenn die laufende Miete seit einiger Zeit wieder vollständig und pünktlich gezahlt wird und nur aufgrund eines Versehens ein geringfügiger Rest offengeblieben ist,10)

- wenn der Vermieter in der Vergangenheit Zahlungsrückstände, die gem. §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB zur Kündigung berechtigt hätten, nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen hat,11)

- wenn nur noch ein Bagatellbetrag offen ist (s.o. § 26 Rdn. 55),

- wenn der Mieter auch bei sorgfältigem Studium der Kontoauszüge nicht erkennen konnte, dass die von ihm beauftragte Bank den Dauerauftrag fehlerhaft ausgeführt hat, indem die Beträge auf das Konto eines Dritten überwiesen wurden,12)

- wenn der Vermieter die versehentlich unterbliebene Unterschrift auf einem Scheck nicht unverzüglich gerügt hat,13)