Autor: Emmert |
In zwei Fällen kann der Mieter sich auch noch nach Ablauf der Mitteilungsfrist aus § 555d Abs. 3 BGB auf Härtegründe berufen:
Kommt der Vermieter seiner Hinweispflicht nach § 555c Abs. 2 BGB nicht nach und informiert den Mieter nicht in der Modernisierungsankündigung darüber, in welcher Form und Frist der Härteeinwand vorzutragen ist, beginnt die Ausschlussfrist des § 555d Abs. 3 BGB nicht zu laufen (§ 555d Abs. 5 BGB).
Darüber hinaus kann der Mieter nach Ablauf der Einwendungsfrist noch den Härteeinwand erheben, wenn
Diese Exkulpationsmöglichkeit gleicht den in § 556 Abs. 3 Satz 3, 5 BGB in Bezug auf die Versäumung der Abrechnungsfrist durch den Vermieter und der Einwendungsfrist durch den Mieter genannten Gründen. Insoweit kann auf die von der Rechtsprechung in diesen Fällen anerkannten Exkulpationsgründe zurückgegriffen werden.
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