c) Form und Inhalt

Autor: Emmert

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Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen. Nach dem Gesetz hat der Mieter die Umstände mitzuteilen, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen. Aus der Formulierung "Umstände" folgt, dass er sich nicht lediglich auf die allgemeine Behauptung, es läge eine Härte vor, beschränken kann, sondern dem Vermieter im Einzelnen darzulegen hat, aus welchem Grund eine solche Härte vorliegen soll. Die Mitteilung soll den Vermieter in die Lage versetzen, abschätzen zu können, ob er von der Durchführung der Maßnahme oder der Mieterhöhung absehen oder den Mieter ggf. klageweise auf Duldung der Maßnahme in Anspruch nehmen soll. Diese Funktion ist nur erfüllt, wenn der Mieter konkrete Tatsachen vorträgt, anhand derer der Vermieter eine solche Abschätzung vornehmen kann.

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