Autor: Emmert |
Die Frist beginnt mit Zugang einer i.S.v. § 555c BGB ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung. Unterlässt der Vermieter diese Ankündigung, oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist der Mieter schon gar nicht zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet.
Die Frist endet mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. § 193 BGB findet Anwendung. Es ergeben sich damit folgende Fristläufe:
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