a) Allgemeines

Autor: Emmert

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Gemäß § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter die Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitteilen. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung dieser Härtegründe ausgeschlossen.

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