Autoren: Griebel/Wiek |
§ 545 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden. Auch ein Ausschluss durch AGB ist zulässig.1) Bei einem bloßen Verweis auf § 545 BGB fehlt es allerdings an einer wirksamen Einbeziehung dieser Klausel nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.2) Eine Einbeziehung in den Mietvertrag setzt voraus, dass der Text des § 545 BGB in den AGB mit abgedruckt oder jedenfalls sein wesentlicher Inhalt in der abweichenden Klausel wiedergegeben wird.
Wirksam ist daher die Klausel:
Beispiel:"Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung."3) |
Unwirksam ist hingegen die Klausel:
Beispiel:"Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 545 BGB keine Anwendung." |
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