D. Vertraglicher Ausschluss von § 545 BGB

Autoren: Griebel/Wiek

10

§ 545 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden. Auch ein Ausschluss durch AGB ist zulässig.1)

Bei einem bloßen Verweis auf § 545 BGB fehlt es allerdings an einer wirksamen Einbeziehung dieser Klausel nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.2) Eine Einbeziehung in den Mietvertrag setzt voraus, dass der Text des § 545 BGB in den AGB mit abgedruckt oder jedenfalls sein wesentlicher Inhalt in der abweichenden Klausel wiedergegeben wird.

Wirksam ist daher die Klausel:

Beispiel:

"Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung."3)

Unwirksam ist hingegen die Klausel:

Beispiel:

"Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 545 BGB keine Anwendung."