Autor: Emmert |
Hauptfall der Gewährleistungsrechte des Mieters ist die in § 536 Abs. 1 BGB geregelte Mietminderung, nach der der Mieter je nach Ausmaß durch eine mangelbedingte Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache von seiner Pflicht zur Mietzahlung entweder völlig oder teilweise befreit wird.
Die Minderung tritt automatisch mit der Gebrauchsbeeinträchtigung kraft Gesetzes ein,21) da die Minderungsbefugnis das durch den Mangel gestörte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung des Vermieters und Gegenleistung des Mieters wiederherstellen soll.22)
Da die Minderung automatisch eintritt, kommt es für das Bestehen des Minderungsrechts nicht darauf an, ob der Mieter die Mietsache tatsächlich nutzt und ihn der Mangel daher auch subjektiv beeinträchtigt.23)
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