IV. Vereinbarung einer Quotenklausel (Abgeltungsklausel)

Autoren: Özdemir/Wiek

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Die Quotenabgeltungsklausel ist die kunstvollste Schönheitsreparaturklausel. Sie "ergänzt" die Renovierungsklausel für den Fall, dass bei Vertragsende wegen des noch guten Zustands der Wohnung die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Die Quotenklausel verpflichtet den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH die Quotenabgeltungsklausel gebilligt, wenn der zugrunde gelegte Kostenvorschlag für die Renovierung der Wohnung nicht verbindlich ist, die Fristen und Prozentsätze der Abgeltung sich an den üblichen Renovierungsfristen ausrichten und dem Mieter nicht untersagt ist, die Schönheitsreparaturen vor Ende des Mietverhältnisses kostensparend selbst auszuführen.1)

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Mit Urteil vom 18.03.2015 hat der BGH2)

seine Rechtsprechung zur Quotenklausel aufgegeben. Die Quotenklausel ist nach derzeitiger Auffassung des BGH unwirksam, da diese den Mieter nach §  307 Abs.  1 BGB unangemessen benachteilige.3)