e) Gewährleistungsrechte und Sachmängelhaftung

Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Masseschuld. Werden diese Verpflichtungen durch den Insolvenzverwalter nicht erfüllt, so stehen dem Mieter deshalb gegen die Masse alle Gewährleistungsansprüche in dem Umfang zu, in dem sie ihm ohne das Insolvenzverfahren zustünden. Insbesondere hat der Mieter weiterhin Anspruch auf Mangelbeseitigung und kann deshalb nach den allgemeinen Vorschriften Aufwendungsersatz verlangen oder die Miete zurückhalten.