AG Mannheim - Urteil vom 20.05.2011
10 C 14/11
Normen:
BGB § 139; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 566;
Fundstellen:
ZMR 2011, 805

Formularklausel in einem Mietvertrag ist wegen eines Summierungseffektes unwirksam; Wirksamkeit einer Formularklausel bei einer formularmäßigen Klausel und einer individuell vereinbarten Klausel

AG Mannheim, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 10 C 14/11

DRsp Nr. 2013/9399

Formularklausel in einem Mietvertrag ist wegen eines Summierungseffektes unwirksam; Wirksamkeit einer Formularklausel bei einer formularmäßigen Klausel und einer individuell vereinbarten Klausel

1. Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannte Summierungseffekt aufgrund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Anschluss an BGH NJW 2006, 2116).2. Ist in einer derartigen Kostellation die Pflicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen formularvertragich vereinbart und eine zusätzliche Endrenovierungspflicht individualvertraglich, führt dies gem. § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 566;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz aus einem Mietvertrag.