LG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.1993
24 S 90/93
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 604
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 142/92

Halten eines Hundes

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 24 S 90/93

DRsp Nr. 2001/8483

Halten eines Hundes

Das in einem vorformulierten Mietvertrag enthaltene Verbot der Tierhaltung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters benachteiligt den Mieter unangemessen i.S. von § 9 AGBG und ist deshalb unwirksam. Dadurch, daß die Erteilung der Erlaubnis von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht wird, wird dem Mieter der Nachweis abgeschnitten, daß der Vermieter die Tierhaltung mündlich genehmigt hat. Das Verbot jeglicher Haltung von Haustieren ist unwirksam, weil es auch solche Tiere einschließt, deren Vorhandensein von Natur aus keinen Einfluß auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter haben kann wie etwa Zierfische im Aquarium. Die Versagung der Zustimmung zur Haltung eines kleinen Hundes (hier: Yorkshire-Terrier) ist in der Regel unwirksam. Hat der Vermieter den Mieter wegen der Haltung eines Hundes abgemahnt, so ist der Anspruch auf Entfernung des Hundes verwirkt, wenn der Vermieter diesen nicht alsbald gerichtlich durchsetzt.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg.