Autoren: Thanner/Wiek |
Ausgangslage | Gesetzliche Folge | Gestaltungsmöglichkeiten des Nachfolgers | Gestaltungsmöglichkeiten des Vermieters |
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(1) Ehegatte hat mit Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt | Ehegatte tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB | Erklärung, Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen | Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, wenn wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen, § 563 Abs. 4 BGB |
(2) Lebenspartner hat mit Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt | Lebenspartner tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB | wie (1) | wie (1) |
(3) Mieter hat mit Ehegatte und Kindern oder anderen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt | Ehegatte tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Kinder und andere Familienangehörige werden verdrängt, § 563 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB |
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