II. Räumung der Mietsache

Autor: Emmert

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Problematisch sind die Fälle der unvollständigen Räumung, bei denen der Mieter einzelne Sachen in der Mietsache zurücklässt.

Das Gegenteil der Rückgabe ist die Vorenthaltung. Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob der Mieter dem Vermieter die Mietsache als solche zur Rückgabe anbietet (gleichgültig in welchem Zustand). Ist dies der Fall, so wird sich i.d.R. ein fortbestehender Besitzwille des Mieters im Zurücklassen von Sachen in den Mieträumen nicht dokumentieren, insbesondere wenn die Sachen von keinem oder nur geringem Wert sind.25)

Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Rücknahme wegen ihres Zustands ablehnt,26) sowie selbst dann, wenn der Zustand der Mietsache eine Benutzung oder Weitervermietung nicht zulässt. Grundsätzlich ist der Zustand der zurückgegebenen Sache dabei unerheblich.27) Unberührt bleibt selbstverständlich das Recht des Vermieters, wegen des Aufwands für die vollständige Räumung Ersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

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