Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.10.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrages über die Wohnung xxx vom 03.02.2003 nicht berechtigt ist, im Rahmen der Betriebskostenumlage Kosten für die Wartung von Feuerlöschern umzulegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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