AG Bielefeld - Urteil vom 30.03.2011
17 C 288/11
Normen:
BGB § 535; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1307
NZM 2011, 775
ZMR 2012, 448

Kosten für jährliche Überprüfung und Wartung von Rauchmeldern können nicht auf Mieter als Betriebskosten umgelegt werden; Umlage von Kosten für jährliche Überprüfung und Wartung von Rauchmeldern auf Mieter als Betriebskosten

AG Bielefeld, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 17 C 288/11

DRsp Nr. 2013/8560

Kosten für jährliche Überprüfung und Wartung von Rauchmeldern können nicht auf Mieter als Betriebskosten umgelegt werden; Umlage von Kosten für jährliche Überprüfung und Wartung von Rauchmeldern auf Mieter als Betriebskosten

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.10.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrages über die Wohnung xxx vom 03.02.2003 nicht berechtigt ist, im Rahmen der Betriebskostenumlage Kosten für die Wartung von Feuerlöschern umzulegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe

(Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)

I.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.