LG Berlin - Beschluss vom 05.02.2010
65 T 138/09
Normen:
ZPO § 9; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 53/09

LG Berlin - Beschluss vom 05.02.2010 (65 T 138/09) - DRsp Nr. 2012/12434

LG Berlin, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 65 T 138/09

DRsp Nr. 2012/12434

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ... vom 21. September 2009 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05. August 2009 abgeändert und der Streitwert für den Klageantrag zu 1) abweichend auf 1.384,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 9; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Der Beschwerdeführer ist bei der begehrten erhöhten Streitwertfestsetzung um mindestens 200,00 € infolge der sich nach dem Streitwert ergebenden Gebührenunterschied beschwert. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.

Denn der Streitwert für die auf Feststellung einer bestimmten Minderung der Miete gerichteten Klage ist mit der Rechtsprechung des BGH gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO anhand des 42-fachen Betrags der geltend gemachten Minderung zu bemessen (BGH NZM 2004, 423; NJW-RR 2005, 938; 2006, 16 -18).

Die Begrenzung des § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der streitigen Minderung greift hier deshalb nicht, weil das Pendant der Feststellungsklage die auf die entsprechende Leistung - Zahlung - gerichtete Klage des Vermieters ist, die ebenfalls nicht auf den Jahresbetrag der ausstehenden Miete beschränkt wäre.