"Nach § 2 MHG kann der Vermieter Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 bestimmten Voraussetzungen gegeben sind. Das Verlangen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung stellt nach allgemeiner Ansicht ein Angebot zur Änderung der Mietpreisvereinbarung dar. Die Mietpreisvereinbarung wird abgeändert, wenn der Mieter das Änderungsangebot unverändert annimmt. Eine Annahme unter einer Einschränkung oder sonstigen Änderung gilt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 150 Abs. 2 BGB) dagegen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. ...
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