OLG Stuttgart - Beschluß vom 31.05.1994
8 RE-Miet 5/93
Normen:
MHG § 1 S. 3 § 2 ;
Fundstellen:
DWW 1994, 47
NJW-RR 1994, 1291
OLG Stuttgart, HdM Nr. 28
WuM 1994, 420
WuM 1994, 58
ZMR 1994, 109
ZMR 1994, 401

Mieterhöhungsverlangen bei befristetem Mietverhältnis

OLG Stuttgart, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 5/93

DRsp Nr. 1995/1979

Mieterhöhungsverlangen bei befristetem Mietverhältnis

»1. Ist in einem befristeten Mietverhältnis über Wohnraum im Formularmietvertrag (Einheitsmietvertrag) unter "Mietzins" ohne jeden sonstigen, auf die Vereinbarung eines festen Mietzinses hindeutenden Hinweis handschriftlich lediglich ein bestimmter Geldbetrag eingesetzt worden, so wird hierdurch das Mietzinserhöhungsverlangen des Vermieters (§ 2 MHG) nicht ausgeschlossen.2. In einer solchen vertraglichen Regelung ist keine, das Erhöhungsverlangen ausschließende »Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins« i.S. von § 1 Satz 3 MHG zu erblicken.«

Normenkette:

MHG § 1 S. 3 § 2 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Friedrichshafen gelegenen Einfamilienhauses, das er durch formularmäßigen Mietvertrag (Einheitsmietvertrag) vom 09.05.1986 an die Beklagten vermietet hat. Das Mietverhältnis wurde ausweislich des Mietvertrags als Mietverhältnis von bestimmter Dauer für die Zeit vom 01.07.1986 bis 30.06. 1993 (mit Verlängerungsklausel) abgeschlossen.