OLG Hamburg vom 10.04.1991
5 U 135/90
Normen:
AGBG § 5, § 9, § 13, § 18 ; BGB § 278, § 535, § 536, § 548, § 550b;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1167
OLG Hamburg, HdM Nr. 24
WuM 1991, 385

OLG Hamburg - 10.04.1991 (5 U 135/90) - DRsp Nr. 1993/1914

OLG Hamburg, vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 5 U 135/90

DRsp Nr. 1993/1914

Zur Auslegung und Zuverlässigkeit von Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag: 1. Kautionszahlungsverpflichtung nebst betragsmäßiger Begrenzung mit/ohne Teilleistungsberechtigung; 2. Haftung für Beschädigung der Mietsache sowie Anlagen und gemeinsamen Einrichtungen durch Dritte.; 3. Kleinreparaturklausel.

Normenkette:

AGBG § 5, § 9, § 13, § 18 ; BGB § 278, § 535, § 536, § 548, § 550b;

I. Der Beklagte wird verurteilt

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500 000 DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, die folgenden Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Mietverträge über Wohnraum - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen - zu empfehlen: