OLG München - Urteil vom 12.01.1989
29 U 2366/88
Normen:
AGBG § 5, § 9, § 11 Nr. 2a, 8a, § 13, § 15, § 18 ; BGB § 276, § 535, § 536, § 548, § 561, § 566, § 831 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 1499
OLG München, HdM Nr. 1
WuM 1989, 128
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 12.01.1989 (29 U 2366/88) - DRsp Nr. 1993/2195

OLG München, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen 29 U 2366/88

DRsp Nr. 1993/2195

Zur Auslegung und Zulässigkeit folgender Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag: 1. Haftungsauschluß für rechtzeitige Freistellung des Mietobjekts durch demn Vormieter. 2. Abwälzung von Instandhaltungskosten für im einzelnen aufgeführte Gegenstände. 3. Haftung des Mieters. 4. Beweislastregelung. 5. Betreuungsrecht zur Pfandrechtsausübung im Wege der Selbsthilfe. 6. Pflicht zur Besitzaufgabe bei dauerndem Verlassen des Mietobjeektes vor Vertragsbeendigung nebst Renovierungsrecht des Mieters. 7. Schriftformklausel.

Normenkette:

AGBG § 5, § 9, § 11 Nr. 2a, 8a, § 13, § 15, § 18 ; BGB § 276, § 535, § 536, § 548, § 561, § 566, § 831 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Vertragsklauseln, die in vom Beklagten herausgegebenen Muster-Mietverträgen enthalten sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen von Mietern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, in dem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zusammengeschlossen sind, hat formularmäßige Mietverträge für Mietverhältnisse über Wohnräume erarbeitet. Er bietet diese in der ... zum Kauf an.

Die mit dem Druckdatum 9/86 versehene Fassung des "Mietvertrages für Mietverhältnisse über Wohnraum" weist unter anderem folgende Klauseln auf: