Das LG hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: »Können die Parteien eines Mietvertrages über Wohnraum in einem Formularmietvertrag eine Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien von sechs Monaten vereinbaren? « Diese Kündigungs-Fristklausel hält nach Ansicht des Senats der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand:
»... Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Mietvertrag um einen für eine Vielzahl von Fällen entwickelten Formularvertrag handelt und damit nach § 1 Abs. 1 AGBG den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Dies zeigt sich bereits an der Verwendung eines vervielfältigten Vertragstextes, der für den konkreten Vertrag lediglich an einigen Stellen handschriftlich ergänzt worden ist.
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