LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2011
2-11 S 309/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 548;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2617/10

Verlängerung der kurzen sechsmonatigen mietrechtlichen Verjährungsfrist durch AGB allein für den Vermieter stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar; Vereinbarkeit einer Verlängerung der kurzen sechsmonatigen mietrechtlichen Verjährungsfrist durch AGB allein für den Vermieter mit Treu und Glauben

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2-11 S 309/10

DRsp Nr. 2013/11350

Verlängerung der kurzen sechsmonatigen mietrechtlichen Verjährungsfrist durch AGB allein für den Vermieter stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar; Vereinbarkeit einer Verlängerung der kurzen sechsmonatigen mietrechtlichen Verjährungsfrist durch AGB allein für den Vermieter mit Treu und Glauben

Eine Klausel im Mietvertrag, mit der von der einheitlichen kurzen Verjährungsfrist einseitig zu Gunsten des Vermieters abgewichen und nur die Frist gemäß § 548 Abs. 1 BGB verlängert, aber die kurze Frist nach § 548 Abs. 2 BGB beibehalten wird, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2010 (Az.: 33 C 2617/10 - 26) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Klägerin zu 96% und der Beklagte zu 4% zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.056,85 EUR festgesetzt (Im Einzelnen: Berufung: 2.936,18 EUR; Anschlussberufung: 120,67 EUR).

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 548;

Gründe