Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker sind Partei kraft Amtes und nicht etwa Vertreter des insolventen bzw. verstorbenen Vermieters oder Mieters (zu den Einzelheiten s.u. § 5 Rdn. 50, § 46 Rdn. 31, 93 und 166).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|