LG Freiburg - Urteil vom 24.03.2011
3 S 348/10
Normen:
NMV § 29 Abs. 2 S. 1; BGB § 269;
Fundstellen:
NZM 2012, 23
StX 2011, 607
NJW-Spezial 2011, 355
NJW-RR 2011, 1096
Info M 2011, 165
MietRB 2011, 171
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 2317/10

Voraussetzungen für den Anspruch eines Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts; Anforderungen an das Übersenden von Fotokopien als Ersatz für eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen

LG Freiburg, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 3 S 348/10

DRsp Nr. 2013/11402

Voraussetzungen für den Anspruch eines Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts; Anforderungen an das Übersenden von Fotokopien als Ersatz für eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen

1. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung (hier: über 400 km), ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.2. Auf die Übersendung von Fotokopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, muss sich der Mieter regelmäßig nicht verweisen lassen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 16. November 2010 - 10 C 2317/10 - aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten die Einsichtnahme in die Originalbelege zur Nebenkostenabrechnung des Kalenderjahres 2008, die Mietwohnung xxxxxx im Hause xxxxxxxxx in Freiburg betreffend, am Mietort Freiburg zu ermöglichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

6.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 626,18 EUR.

Normenkette:

NMV § 29 Abs. 2 S. 1; BGB § 269;

Gründe