BayObLG - Beschluß vom 13.06.1997
RE-Miet 1/97
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, § 10 Nr. 6 ; BGB § 166, § 564 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 32
BayObLGZ 1997, 178
MDR 1997, 815
NJWE-MietR 1997, 193
WuM 1997, 424
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter bei Zugang eines Mieterhöhungsverlangens

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1997 - Aktenzeichen RE-Miet 1/97

DRsp Nr. 1997/6435

Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter bei Zugang eines Mieterhöhungsverlangens

»Dem Bundesgerichtshof wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:Ist hinsichtlich des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG eine im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen eine im verwendeten Vordruck vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam:"Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Annahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1, § 10 Nr. 6 ; BGB § 166, § 564 ; MHG § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin vermietete 1984 an die drei Beklagten eine Wohnung ihres Mehrfamilienhauses in München. In § 16 Abs. 2 des unter Verwendung eines von der Vermieterin gestellten Formulars abgefaßten Mietvertrages ist folgendes bestimmt: