1. Die Kläger waren aufgrund eines Mietvertrages vom 27.7.1995 Mieter einer im Hause der Beklagten in Berlin-Neukölln gelegenen Zwei-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen. Als Mietbeginn war der 1.9.1995 vereinbart, wobei die kalte Grundmiete 15,00 DM/qm betrug. Diese sollte sich jeweils zum 1.9. der darauf folgenden Jahre um 1,00 DM/qm bis zu einem Betrag von 20,00 DM/qm erhöhen. Bis zum 31.8.1997 unterfielen die Wohnräume im entsprechenden Berliner Mietspiegel dem Feld G9, wobei der hieraus ersichtliche Oberwert ohne Zuschläge 15,18 DM/qm betrug. Unter Berücksichtigung von Ab- und Zuschlägen belief sich der Oberwert in diesem Zeitraum auf 15,86 DM/qm, so dass der von den Klägern in der Zeit vom 1.9.1995 bis zum 31.8.1996 bzw. vom 1.9.1996 bis zum 31.8.1997 entsprechend der vereinbarten Staffel gezahlte Mietzins die Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 WiStG (15,83 DM + 20 % =) 19,03 DM nicht überstieg.
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