BayObLG - Beschluss vom 22.02.2001
RE-Miet 2/00
Normen:
MHG § 1 Satz 3, § 2 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 12
MDR 2001, 627
NJW-RR 2001, 873
NZM 2001, 373
ZMR 2001, 440
Vorinstanzen:
LG München I - 14 § 6188/00,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 463 C 24334/98

Zulässige Mieterhöhung für eine Werkmietwohnung

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2001 - Aktenzeichen RE-Miet 2/00

DRsp Nr. 2001/4673

Zulässige Mieterhöhung für eine Werkmietwohnung

»Allein aus der Tatsache, dass der Vermieter dem Mieter eine Werkmietwohnung zu einem unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins überlassen hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG den ursprünglichen proportionalen Abstand zwischen Ausgangsmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten hat. Ist im Streitfall davon auszugehen, dass in der Wohnungsüberlassung zu reduziertem Mietzins eine Mieterhöhungsbeschränkung im Sinne von § 1 Satz 3 MHG liegt, so ist dieser hinreichend Rechnung getragen, wenn der erhöhte neue Mietzins nominal um den Unterschiedsbetrag zwischen ursprünglicher Ausgangs- und Vergleichsmiete unter der nunmehrigen ortsüblichen Vergleichsmiete zurückbleibt.«

Normenkette:

MHG § 1 Satz 3, § 2 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I.

Mit Formularmietvertrag vom 10.10.1990 hat die Klägerin an die Beklagten eine 94 m² große Werkmietwohnung in München zu einer Grundmiete von DM 940,-- (DM 10,--/m²) vermietet, in dem es u.a. heißt:

Zwischen... und... wird mit Rücksicht auf den Arbeitsvertrag vom 7.7.1988 folgender Mietvertrag geschlossen:

Paragraph 1

Mieträume

1. Vermietet wird in dem Hause... die abgeschlossene Werkmiet-Wohnung Nr....

Paragraph 2

Mietdauer und Kündigung