dd) Inhaltliche Anforderungen an Gutachten und Erhöhungsbegründung

Autor: Emmert

aaa) Allgemeines

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Die inhaltlichen Anforderungen an das außergerichtliche Mieterhöhungsgutachten sind geringer als an Sachverständigengutachten zum Beweis der ortsüblichen Vergleichsmittel im Mieterhöhungsprozess.16)

Es hat lediglich den Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu genügen, wonach es mit Gründen versehen sein muss. Damit ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen.17)