2. Barkaution

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Barkaution ist jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen nach wie vor die gebräuchlichste Form der Sicherheitenstellung. Nach der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung hat der Mieter an den Vermieter eine bestimmte Geldsumme auf ein vom Vermieter bestimmtes Konto einzubezahlen. Zu den Einzelheiten s.a. § 16 Rdn. 99.