II. Rechtsmangelbegriff

Autor: Emmert

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Unter Rechtsmangel i.S.d. § 536 Abs. 3 BGB versteht man nach allgemeiner Meinung private Rechtspositionen, die sich auf den Besitz oder auf den Mietgebrauch beziehen.1)

Dabei kann es sich sowohl um dingliche2)

als auch obligatorische Rechte3) handeln, wobei es keine Rolle spielt, ob dieses Recht des Dritten von Anfang an bestand oder erst nachträglich begründet wurde.4)

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen werden dagegen als Sachmangel behandelt oder führen zur Unmöglichkeit der Erfüllung5)

(vgl. § 21 Rdn. 74).


1)

Kraemer/Ehlert/Schindler in Bub/Treier, III Rdn. 3410; Sternel, VIII Rdn. 26.

2)

BGH vom 26.04.1991 - V ZR 53/90, NJW 1991, 3280.

3)

vom 15.02.1961 - , NJW 1961, .