I. Abgrenzung Mietverhältnis - Leihe

Autoren: Griebel/Wiek

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Die in der Praxis mitunter schwierige Abgrenzung der Leihe von bloßen Gefälligkeiten richtet sich danach, ob die Parteien einen rechtlichen Bindungswillen an den Tag gelegt haben oder nicht. Erfolgt die Gebrauchsüberlassung nach dem Willen der Parteien ohne Gegenleistung ist das Rechtsverhältnis mit den sich aus den §§ 599 - 606 BGB ergebenden Besonderheiten als Leihe zu qualifizieren (§ 598 BGB). Bereits dann, wenn für den Gebrauch auch nur ein sehr geringes Entgelt geschuldet wird, scheidet die Annahme eines Leihverhältnisses aus, denn die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen. Vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache eine Miete dar. Man spricht in diesem Fall von einer sogenannten Gefälligkeitsmiete.1)

Werden jedoch lediglich die Betriebskosten übernommen, handelt es sich nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Leihvertrag.2) Die Vereinbarung der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, auch auf Lebenszeit, ist niemals Schenkung, sondern stets Leihe.3)