AG Berlin-Spandau - Entscheidung vom 13.04.2011
13 C 574/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2011, 650

Voraussetzungen für die Ablehnung des Anspruchs eines Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers aus dem Mietvertrag wegen einer Zustimmungsklausel

AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 13 C 574/10

DRsp Nr. 2013/8530

Voraussetzungen für die Ablehnung des Anspruchs eines Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers aus dem Mietvertrag wegen einer Zustimmungsklausel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Tatbestand

Mit schriftlichem Vertrag vom 4. März 2003 vermietete der Beklagte an die Klägerin eine im Haus xxx gelegene Wohnung ...

Der Formularmietvertrag enthält u.a. folgende Klausel:

"§ 11 Tierhaltung

Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.

Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet".