AG Kerpen - Urteil vom 23.08.2011
104 C 392/10
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2;
Fundstellen:
ZMR 2011, 964

Interesse des Vermieters an einer parabolspiegelfreien Fassade eines Hauses überwiegt gegenüber Informationsbedürfnis des Mieters bei 14 digital eingespeisten türkischen Sendern im Kabelanschluss; Überwiegen des Interesses des Vermieters an einer parabolspiegelfreien Fassade eines Hauses gegenüber Informationsbedürfnis des Mieters bei 14 digital eingespeisten türkischen Sendern im Kabelanschluss

AG Kerpen, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 104 C 392/10

DRsp Nr. 2013/9108

Interesse des Vermieters an einer "parabolspiegelfreien" Fassade eines Hauses überwiegt gegenüber Informationsbedürfnis des Mieters bei 14 digital eingespeisten türkischen Sendern im Kabelanschluss; Überwiegen des Interesses des Vermieters an einer "parabolspiegelfreien" Fassade eines Hauses gegenüber Informationsbedürfnis des Mieters bei 14 digital eingespeisten türkischen Sendern im Kabelanschluss

1. Ein dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer ist berechtigt, an seiner Mietwohnung eine Parabolantenne anzubringen, wenn er trotz vorhandenen Kabelanschlusses sein verfassungsrechtlich garantiertes besonderes Informationsinteresse betreffend sein Heimatland nicht hinreichend wahrnehmen kann. Ein solches Recht hat der Mieter nicht, wenn in das vorhandene Kabelnetz insgesamt 16 Heimatprogramme überwiegend digital eingespeist werden. In diesem Fall überwiegt das Integritätsinteresse des Hauseigentümers. Das gilt auch dann, wenn diese Programme nur mittels zusätzlicher technischer Ausrüstung und bei Zahlung zusätzlicher Entgelte empfangen werden können. 2. Bleibt der Vermieter bei eigenmächtiger Montage einer Parabolantenne durch den Mieter untätig, liegt darin keine konkludente Zustimmung zu der baulichen Veränderung.

Tenor