Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch diese Urteil für vollstreckbar erklärten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht hat.
Die Parteien streiten über ausstehende Mietzahlungen für den Zeitraum von Juni 2009 bis Januar 2010.
Im Januar 2007 mietete die Beklagte zusammen mit dem Dritten H. eine Wohnung von dem Kläger in M. . Es war eine monatliche Gesamtmiete von 380,00 € vereinbart, welche bis zum 10. eines jeden Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen war.
Im Sommer 2007 trennte sich die Beklagte von Herrn H. und zog infolge dessen aus der streitgegenständlichen Wohnung aus. Sie zog dann zunächst zu ihren Eltern. Weitere Mietzahlungen erbrachte sie nicht. Der Kläger erfuhr vom Auszug der Beklagten durch den Dritten H. .
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