AG Siegburg - Urteil vom 30.06.2011
112 C 68/10
Normen:
BGB § 254; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536;
Fundstellen:
WuM 2012, 198

Pflicht des Vermieters zur Beseitigung von Schimmel in der Mietwohnung; Beweislast für Schimmelschäden und Feuchtigkeitsschäden

AG Siegburg, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 112 C 68/10

DRsp Nr. 2013/9676

Pflicht des Vermieters zur Beseitigung von Schimmel in der Mietwohnung; Beweislast für Schimmelschäden und Feuchtigkeitsschäden

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt,

a)

im Schlafzimmer der Wohnung der Klägerin, T-Straße EG rechts, ####1 U, die in den Fensterlaibungen links und rechts sowie in den Boden-/ Wandecken und an der Trennwand zum Kinderzimmer im Bereich der Wandecke, sowie unterhalb des Heizkörpers neben dem Fenster vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen sowie die Verunreinigungen der Glashalteleisten und Gummidichtungen zu beseitigen,

b)

im Kinderzimmer derselben Wohnung die in der Fensterlaibung links vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen,

c)

den Sockelbereich und die Fensteranschlussfugen der Fenster im Schlafzimmer und im Kinderzimmer fachgerecht funktionstauglich regendicht herstellen zu lassen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.200,- € abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536;

Tatbestand

a) b) c)