Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts S vom 04.05.2011 - Aktenzeichen:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ab dem 01.04.2011 die Kosten für die Wartung und Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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