IX. Amtspflichten des Notars

Mit der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amts (siehe oben Abschnitt I.) geht einher, dass ihm eine Reihe von Amtspflichten auferlegt sind. Dazu gehören insbesondere:

1.

die Pflicht zur Amtsbereitschaft,

2.

die Pflicht zur Amtsausübung,

3.

die Pflicht zur Unparteilichkeit,

4.

die Fragepflicht hinsichtlich einer Vorbefassung als Rechtsanwalt,

5.

die Sachverhaltserforschungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie

6.

die Pflicht zur Gestaltung des Beurkundungsverfahrens.

1. Pflicht zur Amtsbereitschaft (§§ 10, 38 -46 BNotO)

Der Notar muss das ihm verliehene Amt ausüben. Die Ernennung gibt ihm also nicht etwa die Wahl, ob er den Beruf tatsächlich ausüben oder nur den zugehörigen Titel führen möchte. Das widerspräche dem Auftrag des Notaramts.

Die allgemeine Pflicht, das Amt auszuüben, erfordert, dass der Notar eine Geschäftsstelle unterhält und diese während der üblichen Geschäftsstunden offen hält (§ 10 Abs. 3 BNotO). Was in dieser Hinsicht als "übliche" Geschäftsstunden anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die in KV Nr. 26000 des GNotKG genannten Zeiten geben insoweit wenig Anhaltspunkte, da sie lediglich Einzelheiten über die Zusatzgebühren für die Tätigkeit zur Unzeit regeln sollen.