IV. Notariatsformen

In Deutschland gibt es derzeit (Stand: 2018) rd. 7.100 Notare.

Aufgrund historischer Entwicklungen bestanden in Deutschland lange Zeit vier Notariatsformen:

1.

Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare (sog. "Nur-Notare"),

2.

Anwaltsnotariat ("Rechtsanwalt und Notar"),

3.

Richternotariat und

4.

Beamtennotariat (Bezirksnotare).

Mit Abschluss der Notariatsreform in Baden-Württemberg zum 01.01.2018 wurden die zu den Punkten 3. und 4. genannten Notariatsformen abgeschafft (siehe unten Ziffer 3. hier in Abschnitt IV.)

1. Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare (sog. "Nur-Notare")

Gemäß § 3 Abs. 1 BNotO werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. Allerdings erlischt das Notaramt gem. § 47 Nr. 1 BNotO mit Erreichen der Altersgrenze i.S.d. § 48a BNotO, also mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

Hauptberuflich bedeutet vor allem, dass der Notar nicht zugleich einen anderen Beruf ausüben darf, insbesondere nicht zugleich Rechtsanwalt oder Richter sein kann.

Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden die Notare in

Bayern,

Brandenburg,

Hamburg,

Mecklenburg-Vorpommern,

Nordrhein-Westfalen(mit Ausnahme des Bezirks des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm, des Bezirks des Amtsgerichts Emmerich und des rechtsrheinischen Teils des Landgerichtsbezirks Duisburg - sämtlich Bereiche, in denen Anwaltsnotariate bestehen),

Rheinland-Pfalz,

Saarland,

Sachsen,

Sachsen-Anhalt und

Thüringen.

2. Anwaltsnotariat