VIII. Amtssitz, Amtsbereich und Amtsbezirk des Notars

Der Notar ist nicht frei in der Wahl des Orts, an dem er sich niederlässt und im Einzelfall Amtshandlungen vornimmt. Die Bindung des Notars an einen bestimmten Ort ist vergleichbar mit dem Sitz von Gerichten und Behörden.

Amtssitz des Notars ist der Ort, an dem er seine Geschäftsstelle zu halten hat. Vom Amtssitz leitet sich der Amtsbereich ab.

Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk desjenigen Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a BNotO). Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtesbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtessitzes abweichend festlegen und derartige Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, auch abändern.

Der Amtsbezirk des Notars entspricht dem Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 11 BNotO).

Der Notar soll seine Urkundstätigkeit nur innerhalb seines Amtsbereichs, und im Regelfall insbesondere in seiner Geschäftsstelle ausüben, sofern nicht sachliche Gründe oder besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtesbereichs rechtfertigen.