Zum Notar darf gem. § 5 BNotO bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs.
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