V. Bestellung und Ernennung des Notars

Zum Notar darf gem. § 5 BNotO bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Die vormals zusätzliche Einschränkung, dass nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden kann, wurde im Anschluss an eine wegweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.05.2011 (C-54/08) mit Wirkung zum 01.04.2012 gestrichen (BGBl I 2011, 2515). Seitdem besteht daher die Möglichkeit, dass ein EU- Ausländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit zum Notar in Deutschland bestellt wird. Praktisch ist diese Entscheidung bislang von geringer Bedeutung, da die entscheidende Voraussetzung, die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, fortbesteht. Notare müssen also "Volljuristen" sein, die zwei deutsche juristische Staatsprüfungen bestanden haben.

Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs.