VII. Amtssiegel und Amtsschild

Als Träger eines öffentlichen Amtes führen Notare ein Amtssiegel, und zwar in drei verschiedenen Ausgestaltungen:

Farbdrucksiegel (Stempel),

Prägesiegel (mittels Siegelpresse) und

Petschaft (Lacksiegel mit erhitztem Lack).

Die Einzelheiten sind in § 2 DONot näher beschrieben. Die jeweiligen Vorschriften des Beurkundungsgesetzes bestimmen, welche Siegelart jeweils Verwendung finden muss (vgl. §§ 34, 39, 44, 49 BeurkG).