4.3 Akteneinsicht einschl. Videoaufzeichnungen

Autor: Sitter

4.3.1 Akteneinsichtsrecht

Der Rechtsanwalt hat einen in § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG normierten Anspruch auf Akteneinsicht im Vor- und Zwischenverfahren gegenüber der Bußgeldbehörde. Vor Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft ist danach einem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu entsprechen. § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG nimmt Bezug auf § 147 Abs. 1 StPO. Mit dieser Verweisung auf § 147 Abs. 1 StPO wird das Minimalrecht der Verteidigung auf Akteneinsicht gewährt.

Nun ist es Usus, dass der Verteidiger in OWi-Verfahren oft vom Mandanten erst kurz vor der Hauptverhandlung mandatiert wird. Er muss dann das binnen kürzester Zeit nachholen, was er, wäre er bereits von Anfang des Verfahrens an "in der Akte" gewesen, bis dahin schon für den Mandanten hätte erledigen können, einschließlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Einsichtnahme in Akten und Beiakten.

In diesen Fällen wird der Verteidiger nicht umhinkommen, beim Gericht einen Verlegungsantrag zu stellen. Er bedarf nicht nur ausreichender Zeit zur Vorbereitung, er hat auch darauf zu bestehen, dass ihm diese von Gericht und Mandant eingeräumt wird. Es wäre ein scherwiegender Anwaltsfehler, zu erklären, er sei genügend vorbereitet, wenn dies gerade nicht der Fall ist.

4.3.2 Ort der Akteneinsicht