6.2 Zuständigkeit zum Abschleppen

Autor: Koehl

Abschleppen stellt meistens die Durchsetzung eines Wegfahrgebots dar, im Rechtssinne also die Durchsetzung eines Verwaltungsakts durch die Anwendung von Verwaltungszwang. Es bestehen grundsätzlich zwei Zuständigkeiten:

Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde

Zum einen kann die Sicherheits- oder Ordnungsbehörde in Form der Straßenverkehrsbehörde (Gemeinde, Stadt, Landratsamt, Ordnungsamt usw.) zuständig sein, weil grundsätzlich auch sie zum Erlass der Grundverfügung (also des Wegfahrgebots als Verwaltungsakt) ermächtigt ist. Insbesondere ist zuständig zum Abschleppen im Fall eines Verstoßes gegen Verkehrszeichen, die nicht nur verbieten zu parken, sondern auch Wegfahrgebote (z.B. ein Haltverbotszeichen) beinhalten, die für die Anordnung des Anbringens des Verkehrszeichens zuständige Verwaltungsbehörde (VGH Mannheim, VBlBW 2004, 213). Die Sicherheits- oder Ordnungsbehörde kann auch nach allgemeinem Landessicherheitsrecht zum Erlass eines Wegfahrgebots berechtigt sein, das sie dann selbst durch das Abschleppen durchsetzt.

Zuständigkeit der Polizei